Fiebig Sicherheitssysteme GmbH Heinersdorfer Damm 61 16303 Schwedt/Oder Kontakt

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AGB

Fiebig Sicherheitssysteme GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (B2B) über die Errichtung von sicherheitstechnischen Anlagen (Stand 23.01.2023)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die der Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) mit Unternehmern als Besteller (nachfolgend AG genannt) über die Errichtung, Wiederherstellung und/oder Instandsetzung von Gefahrenmeldeanlagen sowie weitere sicherheitstechnische Anlagen, insbesondere

  • Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 und VDE 0833 Teil 2, Sprachalarmierungssysteme nach DIN VDE 0833 Teil 4, Flucht- und Rettungswegsysteme nach DIN EN 13637 bzw. EltVTR sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach DIN 18232 (Anlagentechnischer Brandschutz),
  • Einbruch- und Überfallmeldeanlagen nach DIN VDE 0833 Teil 3,
  • Perimeter-Sicherheitssysteme entsprechend der vertraglich vereinbarten DIN-Normen nach Typ und Anwendungsfall,
  • Videoüberwachungsanlagen nach DIN EN 62676 Teil 4 und
  • Zutrittskontrollanlagen nach DIN EN 60839,

(nachfolgend „sicherheitstechnische Anlage“ genannt) soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem AN und dem AG ausdrücklich etwas anders vereinbart ist (§ 305b BGB: Vorrang der Individualvereinbarung). Sie gelten spätestens mit Abschluss des Bau- oder Werkvertrages – nachfolgend Vertrag genannt – als angenommen.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der AN ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der AN in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1 Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage des AG eingereichten Unterlagen und/oder anderen Angaben, insbesondere Plänen und behördlichen Genehmigungen sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wird. Der AG ist an seinen Auftrag als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB).

2.2 Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäftsverkehr, kommt zu Stande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des AG beglichen werden und dass eine vom AN unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis bleibt. Durch den AN ausgestellte Rechnungen ersetzen die Auftragsbestätigung.

2.3 Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung des AN durch seine Leistung ersetzt werden.

2.4 Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien.

2.5 Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersichten, Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlich.

3. Gegenstand des Vertrages

3.1 Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einschließlich der zur vertraglichen Vereinbarung gehörenden Leistungsbeschreibung.
Liegt ein Vertrag nicht vor, ist das bestätigte Angebot des AN bzw. seine Vertragsannahmeerklärung für Art und Umfang des Auftrages maßgeblich. In diesem Fall tritt das Angebot des AN nebst Annahmeerklärung des AG in der vorstehenden Reihenfolge an die Stelle des Vertrages.

3.2 Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.

3.3 Informationen durch Mitarbeiter des AN oder beauftragte Personen zur Produktauswahl sind unverbindlich und gehören nicht zu den vereinbarten Leistungspflichten, weshalb diese auch nicht in die Auftragssumme eingepreist werden. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des AN sowie auf den öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen der jeweiligen Hersteller. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

3.4 Die Ausführungsplanung wird vom AG erstellt, soweit diese Leistung nicht ausdrücklich vertraglich auf den AN übertragen wurde.

3.5 Der AN ist insbesondere nicht verpflichtet, umfangreiche Untersuchungen aller Voraussetzungen der Elektroinstallation durchzuführen. Sind Erschwernisse bei Angebotserstellung bereits vorhersehbar, wird der AN den AG darauf hinweisen.

3.6 Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gehören nicht zum Leistungsumfang und sind folglich nicht Gegenstand des Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit zusätzliche Leistungen vereinbart werden, sind diese entsprechend der bei Vertragsschluss gültigen Stundensätze gesondert zu vergüten.

3.7 Die Vertragsfristen werden individualvertraglich geregelt und sind dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen.

4. Nachunternehmereinsatz

4.1 Der AN ist berechtigt, mit Zustimmung des AG Leistungen oder Teile der Leistung als Auftragsleistung durch Nachunternehmer (nachfolgend NU genannt) zu erbringen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist.

4.2 Der AN hat sicher zu stellen, dass es sich bei den NU um qualifizierte Betriebe handelt.

4.3 Für die Leistungserbringung durch NU gelten folgende Vorgaben:

4.3.1 Als Ansprechpartner des AG für die Leistungen des AN und des oder der eingesetzten NU ist ein Mitarbeiter des AN zu benennen.

4.3.2 Es ist sicherzustellen, dass eingesetzte NU die vertraglich vereinbarten Leistungen und Anforderungen ohne Einschränkungen erfüllen. Für die Leistungserbringung durch NU gelten die Vorgaben des Nachunternehmervertrages, die dem Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages entsprechen.

5. Zusätzliche Leistungen

Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistungen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensätzen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

6. Leistungsänderung

6.1 Der AN ist berechtigt, bei Auftragsausführung technische Änderungen an der Leistung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Einsatztechnik, der Mitarbeiter und der organisatorischen Ausführung des Auftrags, soweit sie sich aus gesetzlichen Erfordernissen und/oder dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben und/oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen und soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck eintritt sowie wenn die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde.

6.2 Solche Änderungen sind nur zulässig, wenn sie ohne gesonderte Vergütung erfolgen, dem AG unter Berücksichtigung von dessen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der AG hat den AN bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des Weiteren auf einer Ausführung entsprechend des vertraglichen Leistungssolls bestehen, wenn er dem AN nachweist, dass die geänderte Leistung nicht gleichwertig oder technisch nicht erforderlich ist.

7. Teilleistungen

7.1 Der AN ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn sie für den AG zumutbar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamtlieferung für den AG vollständig oder teilweise vermieden werden kann. Etwaige vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt, § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede).

7.2 Teilleistungen sind dann zumutbar, wenn der AG ein berechtigtes Interesse an der unverzüglichen Ausführung der Teilleistung hat, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes, zur Erfüllung von vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber Dritten, zur Vermeidung von vollständigen oder teilweisen Verzögerungen bei Folgegewerken und/oder sonstigen negativen Auswirkungen.

7.3 Die Vornahme von Teilleistungen verhindert einen eintretenden Verzug des AN für die noch offene Restleistung nicht. Der AN kommt trotz Teilleistung in Verzug, wenn die Restleistung nach Ablauf der Leistungsfrist erfolgt, es sei denn, er hat den Verzug im Sinne der Ziff. 8.3. und 19 nicht zu vertreten. In diesem Falle verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung/Störung entsprechend Ziff. 8.3. und 19.4 bis 19.10.

7.4 Der AG kommt durch die Teilleistung nicht in Zahlungsverzug mit der Gesamtleistung. Die Fälligkeit der Zahlung tritt erst nach Rechnungsstellung über die Gesamtleistung ein entsprechend Ziff. 12.4., es sei denn, die Parteien haben eine Teilzahlung für Teilleistungen und/oder Teillieferungen vereinbart. Ziff. 12.4. gilt dann entsprechend. Haben die Parteien die Teilleistung und/oder Teillieferung vertraglich vereinbart (§ 305 b BGB: Vorrang der Individualabrede) ist der AN berechtigt, gem. Ziff. 12.8 Teilzahlungen zu verlangen. Deren Fälligkeit richtet sich nach Ziff. 12.4. bis 12.7. und 12.9.

7.5 Ist die Ausführung der Restleistung und/oder Restlieferung für den AN unmöglich, wird er insoweit von der Leistungspflicht frei, § 275 BGB (Unmöglichkeit). Der AG ist berechtigt vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, sofern ihm nicht auf Grund der Funktionstauglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung/Lieferung nur mit einer vollständigen Leistung/Lieferung gedient ist. In diesem Fall ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit der AG im Verzug der Annahme ist.

7.6 Die Frist für die Mängelgewährleistung beginnt unabhängig von der Teilleistung und/oder Teillieferung erst mit Abnahme und/oder Übergabe der letzten Leistung und/oder Lieferung.

8. Leistungsfristen

8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten.

8.2 Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d.h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und technischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sind.

8.3 Soweit der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstellung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunternehmerleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berücksichtigt.

8.4 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig.

8.5 Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 20.

9. Mitwirkungspflichten

9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist.

9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.

9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausführung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen:

  • Mauerarbeiten
  • Schlosserarbeiten
  • Tischler- und Zimmererarbeiten
  • Erdarbeiten
  • Bettungsarbeiten
  • Stemmarbeiten
  • Gerüstbau
  • Trockenbau
  • sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle

9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.

9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwenigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums.

9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.

9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungsausführung, als auch bei der Koordinierung einzuhalten.

9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwaiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann.

9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung etwaiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

10. Preise

10.1 Der Preisberechnung werden die vertraglich vereinbarten Preise ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto) zu Grunde gelegt. Erst die Rechnungslegung erfolgt mit gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto). Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der AG dem AN vor Rechnungslegung eine Bescheinigung nach § 13b UstG vorlegt. In diesem Fall erfolgt die Rechnungslegung ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto).

10.2 Der AN wird die vertraglich vereinbarten Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als 2 Monate liegen.

10.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Energiekosten, der Ölpreis je Barrel, der Erdgaspreis je m³, die Lohn- und nebenkosten gem. der einschlägigen Tarifverträge für das Elektrohandwerk, die Sozialabgaben und/oder die Kosten durch Umweltauflagen erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der elektrowirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. bei Änderungen der Belastungen durch die EEG-Umlage). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Lohnkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. den Energiekosten, sind vom AN die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

10.4 Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenommen werden, wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind und innerhalb einer angemessenen Frist dem AG gegenüber angezeigt und nachgewiesen werden.

11. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

11.1 Der AG vergütet die mit dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

11.2 Zuschläge bei Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit:

  • ab der 8. Arbeitsstunde am Tag 25 %
  • ab der 10. Arbeitsstunde am Tag 50 %
  • für jede Nachtarbeitsstunde 50 %
  • an Sonntagen 70 %
  • an Feiertagen 100 %
  • an folgenden Feiertagen 150 %
    (1. Januar, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtsfeiertag)

11.3 Vorbereitungs- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

12. Zahlungsfristen

12.1 Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig.

12.2 Die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach Maßgabe des Baufortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung.

12.3 Der AG hat eine Anzahlung in Höhe von 5% der Auftragssumme zur Abdeckung der Planungsphase zu leisten, fällig bei Auftragserteilung.

12.4 Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

12.5 Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der AG die Zahlung innerhalb dieser Frist an den AN leistet. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, sodass der AG mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug gerät, soweit der AN seinen Zahlungsanspruch nicht wirksam abgetreten hat.

12.6 Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB und gem. § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

12.7 Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig.

12.8 Bei vereinbarten Teilleistungen und/oder Teillieferungen steht dem Verwender das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.

12.9 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist (eine Frist von 10 Tagen gilt als angemessen) für die Erbringung dieser Leistungen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB insbesondere wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, entbehrlich.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Der AN behält sich das Eigentum an allen eingebauten Elektroanlagen nebst Zubehör vor („Vorbehaltsware“), bis alle Forderungen des AN aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen (gesicherte Forderungen) beglichen sind, soweit für Teile hiervon nicht bereits eine Abschlagszahlung geleistet wurde. Dies gilt auch für einen Saldo zugunsten des AN, wenn einzelne oder alle Forderungen vom AN in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

13.2 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.

13.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Rechnungsbetrages, ist der AN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Sachen auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der AN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Sachen heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der AG den fälligen Rechnungsbetrag nicht, darf der AN diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

13.4 Der AG ist befugt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen und/oder zu verarbeiten. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der AN verpflichtet, nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, d. h. gegen Abtretung des Kaufpreises gegen den Erwerber, weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der AG seine Zahlung einstellt oder dem Auftragnehmer gegenüber in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

13.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware des AN entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der AN als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der AN Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt hergestellten oder gelieferten Sachen.

13.6 Die aus dem Weiterverkauf der mit der Vorbehaltsware verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Sachen und/oder Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der AG schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe seines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den AN ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 13.2. genannten Pflichten des AG gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

13.7 Zur Einziehung der an den AN abgetretenen Forderung bleibt der AG neben dem AN ermächtigt. Der AN verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen dem AN gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der AN den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 12.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der AN verlangen, dass der AG dem AN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der AN in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des AG zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu widerrufen.

13.8 Bei vom AG verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt. Der AG ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten, als auch die anfallenden Ausbaukosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch den AN liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der AN ist bei Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Werterlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die der AG dem AN aus der Geschäftsbeziehung schuldet.

13.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des AN um mehr als 15%, wird der AG auf Verlangen des AN Sicherheiten nach Wahl des AN freigeben.

14. Aufrechnungsverbot

Ein Aufrechnungsverbot des AG besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 215 BGB (Aufrechnung mit Vergütungsforderungen) bleibt unberührt.

15. Abnahme/Gefahrübergang

15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme.

15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.

15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen.

15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit der Leistung herbeigeführt werden können. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annahmeverzug befindet. In diesem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über.

15.5 Bei Untergang oder Verschlechterung der Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN, hat der AG die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.

16. Kündigung

16.1 Kündigt der AG den Vertrag, ohne dass der AN dies zu vertreten hat (§ 648 BGB), ist dieser berechtigt, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen (Vergütung nebst zusätzlich vereinbarter Leistungen) abzurechnen und darüber hinaus als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftskosten und den entgangenen Gewinn eine Pauschale, in Höhe von 15 %, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zu verlangen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die sonstigen Aufwendungen und der entgangene Gewinn nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden bzw. entgangen sind.

16.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.

17. Gewährleistung

17.1 Soweit die Leistung trotz größter Sorgfalt einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der AN, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl zunächst nur nachbessern oder Ersatz liefern. Die Nacherfüllung ist nach erfolglosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Frist, innerhalb derer der AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, fehlgeschlagen.

17.2 Die Nacherfüllung gilt in den Fällen des Unvermögens zur Fehlerbeseitigung, der Unzumutbarkeit, der unberechtigten Verweigerung und der ungebührenden Verzögerung als erfolglos und mithin fehlgeschlagen.

17.3 Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Der AG darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen.

17.4 Der AG hat kein Recht den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

17.5 Mängelansprüche und eine sich daraus ergebende Haftung des AN sind insbesondere ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf

  • fehlerhaftem Material,
  • fehlerhafter Konstruktion,
  • mangelhafter Ausführung
  • fehlerhaften Herstellungsstoffen
  • oder soweit geschuldet, mangelhafter Bedienungsanleitung beruhen.

17.6 Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen bei

  • nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
  • nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
  • fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrübergang und deren Folgen,
  • übermäßiger Beanspruchung und den daraus entstehenden Folgen,
  • chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrolytischen Einflüsse, die nicht der Leistungsbeschreibung oder der jeweils spezifischen Systemübersicht oder den herstellerseits vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen und deren Folgen,
  • nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und
  • bei vom AG oder von Dritten unsachgemäßen Änderungen, Nachbesserungen, Instandhaltungsarbeiten oder Erweiterung und Verlegung der Gefahrenmeldeanlage sowie
  • bei einem Bedienungsfehler des AN oder eines Dritten und den daraus entstehenden Folgen

es sei denn, der AG weist nach, dass die jeweilige Handlung und/oder der jeweilige Fehler in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Mangel steht.

17.7 Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder eine Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

17.8 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, da es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche fällt, ist der AN berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen insbesondere für An- und Abfahrt, Stundenlohn und Material vom AG ersetzt zu verlangen.

17.9 Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schrift- oder Textform. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

17.10 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß

  • §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke),
  • § 478 (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbrauchern als Endabnehmer),
  • § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel),
  • § 1 ProdhaftG,
  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
  • bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den AN und seiner Erfüllungsgehilfen sowie
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB) oder
  • Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

längere Fristen vorschreibt.

17.11 Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

17.12 Weitergehende Ansprüche des AG wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 20.

18. Mängelhaftung bei Software

18.1 Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.

18.2 Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat.

18.3 Der AN haftet nicht für Softwaremängel, die darauf beruhen, dass die Programmfunktionen nicht den Anforderungen und Wünschen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten und er sich nicht über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert hat. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG, soweit er die Software vor deren Einsatz nicht gründlich auf Mängel und auf die Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration getestet hat. Werden Programme für auftraggebereigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.

18.4 Es ist schließlich zu beachten, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist. Daher stellt der AN Updates zur Verfügung, wenn diese für den Erhalt der Vertragsgemäßheit erforderlich sind. Hierzu zählen Sicherheitsupdates, funktionserhaltende Updates zur Fehlerbehebung und Upgrades zur Funktionserweiterung. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.

18.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten richtet sich außerhalb der in den Ziff. 18.2. und 18.3. genannten Umständen nach den Regelungen in Ziff. 17.

19. Force-Majeure-Klausel

19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

19.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann.

19.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei

  • Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mobilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen;
  • Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen;
  • Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
  • Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördliche Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Gesetzen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen;
  • Energie- und Rohstoffknappheit;
  • allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Besetzung von Gebäuden
  • Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infektionskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon;
  • Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;
  • längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthindernisse und
  • alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind.

19.4 Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen.

19.5 Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft unmöglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfänglich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benachrichtigung der jeweils anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraussetzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet.

19.6 In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

19.7 Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Der AN ist berechtigt, seine Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG benachrichtigen.

19.8 Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Ziff.19.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten.

19.9 Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begrenzen.

19.10 Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff.19.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflichtet.

20. Haftung

20.1 Der AN haftet nicht für Ansprüche des AG auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.

20.2 Der AN übernimmt insbesondere keine Haftung

  • für Schäden aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen und/oder ähnlichen Versorgungsleitungen sowie Angaben zur Gebäudestatik
  • für Fehlfunktionen von Soft- und Hardwarekomponenten von Drittanbietern
  • bei Stromausfällen
  • Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber
  • Störungen beim jeweiligen Leitungsanbieter
  • Störungen, die im Risikobereich anderer Netzanbieter liegen,
  • für Schäden oder Nachteile auf Grund mangelnder Einhaltung der Sicherheitsstandards für die IT-Infrastruktur, insbesondere der Server- und Netzwerksicherheit sowie die Aktualisierung einzelner Netzwerkelemente, für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt gem. Ziff. 19.3 beruhen und für alle sonstigen Ereignisse, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind.

20.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gem. Ziff. 20.1 und 20.2. gelten nicht für die Haftung des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen

  • für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,
  • im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart ist,
  • bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos,
  • bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz,
  • wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten).

20.4 Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

20.5 Die Haftung des AN für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

20.6 Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des AN ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung

20.7 des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff. 20.1 bis 20.5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Nachunternehmern des AN.

20.8 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

21. Freistellung von Ansprüchen Dritter

21.1 Der AG verpflichtet sich, den AN von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, einschließlich der gesetzlichen Anwaltskosten, die insbesondere aus einer schuldhaften Verletzung der Instandhaltung, Instandsetzung und Wartungspflichten durch den AG, Dritten gegenüber dem AN, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist entstehen, freizustellen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

21.2 Der AN wird den AG unverzüglich informieren, wenn Dritte ihm gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben und ihm, soweit nach den Umständen des Einzelfalls möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Eventuelle darüberhinausgehende Ansprüche des AN bleiben unberührt.

22. Zugangsfiktion

Sämtliche Erklärungen des AN gegenüber dem AG gelten ab zwei Werktagen nach Absendung als zugegangen, soweit es sich nicht um Erklärungen von besonderer Bedeutung handelt, insbesondere Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder sonstige Erklärungen, die einen gewissen Nachteil für den AG bürgen.

23. Non-Disclosure-Agreement

23.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.

23.2 Vertrauliche Informationen“ im Sinne von Ziff. 1 bedeutet alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit der informierenden Partei oder mit ihr gesellschaftlich gem. § 15 AktG verbundener Unternehmen betreffende Informationen, (einschließlich Daten und Aufzeichnungen) und geheimes Know-How, d.h. identifizierbare Erkenntnisse, an denen ein ausdrücklich oder konkludent verlautbartes Geheimhaltungsinteresse besteht, die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich, objektiv individualisierbar sind und einen kommerziellen Wert besitzen, die eine Partei (nachfolgend „überlassene Partei“ genannt) der anderen Partei (nachfolgend „informierte Partei“ genannt) im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung überlässt, vorausgesetzt:

  • dass diese, wenn schriftlich oder elektronisch überlassen, als vertrauliche Informationen gekennzeichnet sind, als solche beschrieben oder in einer anderen Weise als solche für die em-pfangende Partei eindeutig erkennbar sind oder
  • dass diese, wenn mündlich oder visuell überlassen, bei der Überlassung von der überlassenden Partei als vertrauliche Informationen deklariert sind und nachfolgend schriftlich oder in Textform von ihr gegenüber der informierten Partei zusammengefasst werden. Diese Zusammenfassung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Überlassung an die informierte Partei mit der Kennzeichnung „vertrauliche Informationen“ zu übermitteln, wobei der Zugang maßgeblich ist.

23.3 Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen ist die Information, wenn:

  • sie zum Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt ist oder vom Informationsgeber veröffentlicht ist;
  • sie zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehört;
  • sie der konkret empfangenden Partei individuell bekannt ist. Die Parteien werden einander über solche vorherige individuelle Kenntnis schriftlich oder per E-Mail binnen 14 Kalendertagen nach Empfang der vertraulichen Information als Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Ausnahme informieren; anderenfalls ist die betreffende Partei nicht mehr berechtigt, sich auf diesen Ausnahmetatbestand zu berufen;
  • sie allgemein bekannt wird, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei schuldhaft hierzu beigetragen hat;
  • sie entsprechend gesetzlich zwingender Vorschriften oder behördlicher Anordnung offenbart werden muss;
  • deren Offenbarung gegenüber Dritten zur vertraglichen Vereinbarung zwingend erforderlich ist, soweit diese entsprechend den Vorgaben dieser Geheimhaltungsvereinbarung (bei Arbeitnehmern soweit arbeitsrechtlich zulässig) entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

24. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

24.1 Die Angebote und Planungsunterlagen des AN sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt, noch weitergegeben werden. Dem AG ist insbesondere nicht gestattet, im Rahmen von Angeboten erhaltene Informationen, soweit diese nicht allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten zugänglich zu machen. Für alle in diesem Zusammenhang überlassenen Unterlagen, insbesondere Konzepte, Dokumentationen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der AG zur Schadenersatzleistung verpflichtet.

24.2 Die vom Verwender zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der AG verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur für die im Vertrag vereinbarte Verwendung einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne die Einwilligung des Verwenders weder zu vervielfältigen, noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadensersatzleistung verpflichtet.

25. Datenschutz

25.1 Die Parteien beachten die Vorschriften der EU-Datenschutzgrund-verordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

25.2 Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem AG verwendet, soweit dieser dem nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO widerspricht.

25.3 Im Falle, dass die vom AN zu errichtende sicherheitstechnische Anlage geeignet oder dazu bestimmt ist, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, so trägt der AG die alleinige Verantwortung für die datenschutzkonforme Konfiguration und den datenschutzkonformen Betrieb dieser Anlage. Diesbezügliche Beratungsleistungen des AN sind unverbindlich und ersetzen nicht die auf Seiten des AG gebotenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen, wie etwa die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO. Auch die zur Sicherheit der Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen (z.B. Datenschutz durch Technikgestaltung bzw. durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) sind vom AG zu verantworten, auch wenn sich der AN darum bemüht, dass die in Abstimmung mit dem AG konzipierte Anlage zum Zeitpunkt der Übergabe den allgemeinen Grundsätzen des Art. 25 DSGVO entspricht.

25.4 Verarbeitet der AN im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des AG, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gem. § 28 DSGVO.

26. IT-Sicherheit

Die Parteien beachten im Rahmen der Errichtung der sicherheitstechnischen Anlage die Belange der IT-Sicherheit, insbesondere beim Zugriff auf Konfigurationseinstellungen des Systems und/oder des Servers und/oder des Netzwerks oder bei vorübergehenden Änderungen an solchen Einstellungen zur Leistungserbringung. Sie verpflichten sich, den jeweils anderen Vertragspartner über erkannte Sicherheitslücken und/oder entdeckte Schadprogramme und Angriffe auf die vertragsgegenständlichen sicherheitstechnischen Anlagen und der dazu gehörigen Hardware- und Softwarekomponenten unverzüglich zu informieren und gemeinsam Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

27. Rechtswahl

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und den AN aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

28. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Geschäftssitz des AN befindet, zuständig. Der AN ist trotz dem berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

29. Schiedsgerichtsabrede

29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwischen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Vertrages und dieser Schiedsklausel, die Wahl zwischen dem ordentlichen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrichter, die endgültig entscheiden.

29.2 Bei Wahl des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes:

29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden.

29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten.

29.2.3 Schiedsgerichtsort und-Stand ist Schwedt, Bundesrepublik Deutschland.

29.2.4 Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand gemäß Ziffer 27.

30. Text- oder Schriftform

30.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle vertraglichen Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Text- oder Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Text- oder Schriftform.

30.2 Der Vorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB) in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

31. Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

31.1 Änderung einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im notwendigen Umfang u.a. zur Anpassung der jeweiligen Klausel an Gesetzesvorgaben, Rechtsprechungsänderungen, Beseitigung von Auslegungszweifeln sowie an die Änderungen der Marktverhältnisse der hiesigen Branche zulässig, soweit dadurch keine Änderung der jeweiligen vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten erfolgen.

31.2 Entsprechende Änderungen werden dem AG spätestens zwei Monate vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich oder in Textform zur Kenntnis gereicht.

31.3 Der AG kann dem Wirksamwerden der Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten ab Kenntniserlangung widersprechen, anderenfalls gilt das Schweigen auf die mitgeteilten Änderungen als Zustimmung (Erklärungsfiktion). Der AG wird vom AN zu Beginn der Frist, in der zu übermittelnden Änderungsmitteilung, auf diese Erklärungsfiktion besonders hingewiesen.

32. Salvatorische Klausel

32.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 1 BGB).

32.2 Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt, soweit nicht die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt (§ 306 Abs. 3 BGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB (B2C) über die Errichtung von sicherheitstechnischen Anlagen (Stand 23.01.2023)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die der Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) mit Verbrauchern als Besteller (nachfolgend AG genannt) über die Errichtung, Wiederherstellung und/oder Instandsetzung von Gefahrenmeldeanlagen sowie weitere sicherheitstechnische Anlagen, insbesondere

  • Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 und VDE 0833 Teil 2, Sprachalarmierungssysteme nach DIN VDE 0833 Teil 4, Flucht- und Rettungswegsysteme nach DIN EN 13637 bzw. EltVTR sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach DIN 18232 (Anlagentechnischer Brandschutz),
  • Einbruch- und Überfallmeldeanlagen nach DIN VDE 0833 Teil 3,
  • Perimeter-Sicherheitssysteme entsprechend der vertraglich vereinbarten DIN-Normen nach Typ und Anwendungsfall,
  • Videoüberwachungsanlagen nach DIN EN 62676 Teil 4 und
  • Zutrittskontrollanlagen nach DIN EN 60839,

nachfolgend „sicherheitstechnische Anlage“ genannt) soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem AN und dem AG ausdrücklich etwas anders vereinbart ist (§ 305b BGB: Vorrang der Individualvereinbarung). Sie gelten mit Abschluss des Bau- oder Werkvertrages – nachfolgend Vertrag genannt – als angenommen, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Leistung durch den AG.

1.2 Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3 Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1 Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage des AG eingereichten Unterlagen und/oder anderen Angaben, insbesondere Plänen und behördlichen Genehmigungen sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wird. Der AG ist an seinen Auftrag als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB).

2.2 Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäftsverkehr, kommt zu Stande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des AG beglichen werden und dass eine vom AN unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis bleibt. Durch den AN ausgestellte Rechnungen ersetzen die Auftragsbestätigung.

2.3 Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung des AN durch seine Leistung ersetzt werden.

2.4 Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien.

2.5 Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersichten, Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlich.

3. Gegenstand des Vertrages

3.1 Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einschließlich der zur vertraglichen Vereinbarung gehörenden Leistungsbeschreibung.
Liegt ein Vertrag nicht vor, ist das bestätigte Angebot des AN bzw. seine Vertragsannahmeerklärung für Art und Umfang des Auftrages maßgeblich. In diesem Fall tritt das Angebot des AN nebst Annahmeerklärung des AG in der vorstehenden Reihenfolge an die Stelle des Vertrages.

3.2 Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.

3.3 Informationen durch Mitarbeiter des AN oder beauftragte Personen zur Produktauswahl sind unverbindlich und gehören nicht zu den vereinbarten Leistungspflichten, weshalb diese auch nicht in die Auftragssumme eingepreist werden. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des AN sowie auf den öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen der jeweiligen Hersteller. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

3.4 Die Ausführungsplanung wird vom AG erstellt, soweit diese Leistung nicht ausdrücklich vertraglich auf den AN übertragen wurde.

3.5 Er ist insbesondere nicht verpflichtet, umfangreiche Untersuchungen aller Voraussetzungen der Elektroinstallation durchzuführen. Sind Erschwernisse bei Angebotserstellung bereits vorhersehbar, wird der AN den AG darauf hinweisen.

3.6 Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gehören nicht zum Leistungsumfang und sind folglich nicht Gegenstand des Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit zusätzliche Leistungen vereinbart werden, sind diese entsprechend der bei Vertragsschluss gültigen Stundensätze gesondert zu vergüten.

3.7 Die Vertragsfristen werden individualvertraglich geregelt und sind dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen.

4. Nachunternehmereinsatz

4.1 Der AN ist berechtigt, mit Zustimmung des AG Leistungen oder Teile der Leistung als Auftragsleistung durch Nachunternehmer (nachfolgend NU genannt) zu erbringen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist.

4.2 Der AN hat sicher zu stellen, dass es sich bei den NU um qualifizierte Betriebe handelt.

4.3 Für die Leistungserbringung durch NU gelten folgende Vorgaben:

4.3.1 Als Ansprechpartner des AG für die Leistungen des AN und des oder der eingesetzten NU ist ein Mitarbeiter des AN zu benennen.

4.3.2 Es ist sicherzustellen, dass eingesetzte NU die vertraglich vereinbarten Leistungen und Anforderungen ohne Einschränkungen erfüllen. Für die Leistungserbringung durch NU gelten die Vorgaben des Nachunternehmervertrages, die dem Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages entsprechen.

5. Zusätzliche Leistungen

Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistungen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Listenpreisen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

6. Leistungsänderung

6.1 Der AN ist berechtigt bei Auftragsausführung technische Änderungen an der Leistung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Einsatztechnik, der Mitarbeiter und der organisatorischen Ausführung des Auftrags soweit sie sich aus gesetzlichen Erfordernissen und/oder dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben und/oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen und soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck eintritt sowie wenn die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird.

6.2 Solche Änderungen sind nur zulässig, wenn sie ohne gesonderte Vergütung erfolgen, dem AG unter Berücksichtigung von dessen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der AG hat den AN, bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des Weiteren auf einer Ausführung entsprechend des vertraglichen Leistungssolls bestehen, wenn er dem AN nachweist, dass die geänderte Leistung nicht gleichwertig oder technisch nicht erforderlich ist.

7. Teilleistungen

7.1 Der AN ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn sie für den AG zumutbar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamtlieferung für den AG vollständig oder teilweise vermieden werden kann. Etwaige vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt, § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede).

7.2 Teilleistungen sind dann zumutbar, wenn der AG ein berechtigtes Interesse an der unverzüglichen Ausführung der Teilleistung hat, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes, zur Erfüllung von vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber Dritten, zur Vermeidung von vollständigen oder teilweisen Verzögerungen bei Folgegewerken und/oder sonstigen negativen Auswirkungen.

7.3 Die Vornahme von Teilleistungen verhindert einen eintretenden Verzug des AN für die noch offene Restleistung nicht. Der AN kommt trotz Teilleistung in Verzug, wenn die Restleistung nach Ablauf der Leistungsfrist erfolgt, es sei denn er hat den Verzug im Sinne der Ziff. 8.3. und 19 nicht zu vertreten. In diesem Falle verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung/Störung entsprechend Ziff. 8.3. und 19.4 bis 19.10.

7.4 Der AG kommt durch die Teilleistung nicht in Zahlungsverzug mit der Gesamtleistung. Die Fälligkeit der Zahlung tritt erst nach Rechnungsstellung über die Gesamtleistung ein entsprechend Ziff. 12.4., es sei denn die Parteien haben eine Teilzahlung für Teilleistungen und/oder Teillieferungen vereinbart. Ziff. 12.4. gilt dann entsprechend. Haben die Parteien die Teilleistung und/oder Teillieferung vertraglich vereinbart (§ 305 b BGB: Vorrang der Individualabrede) ist der AN berechtigt gem. Ziff. 12.8 Teilzahlungen zu verlangen. Deren Fälligkeit richtet sich nach Ziff. 12.4. bis 12.7. und 12.9.

7.5 Ist die Ausführung der Restleistung und/oder Restlieferung für den AN unmöglich, wird er insoweit von der Leistungspflicht frei, § 275 BGB (Unmöglichkeit). Der AG ist berechtigt vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, sofern nicht auf Grund der Funktionstauglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung/Lieferung nur mit einer vollständigen Leistung/Lieferung gedient ist. In diesem Fall ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit der AG im Verzug der Annahme ist.

7.6 Die Frist für die Mängelgewährleistung beginnt unabhängig von der Teilleistung und/oder Teillieferung erst mit Abnahme und/oder Übergabe der letzten Leistung und/oder Lieferung.

8. Leistungsfristen

8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten.

8.2 Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d.h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und technischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sind.

8.3 Soweit der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstellung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunternehmerleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berücksichtigt.

8.4 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig.

8.5 Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 20.

9. Mitwirkungspflichten

9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist.

9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.

9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausführung, sowie die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger Baustoffe und -materialien zu stellen:

  • Mauerarbeiten
  • Schlosserarbeiten
  • Tischler- und Zimmererarbeiten
  • Erdarbeiten
  • Bettungsarbeiten
  • Stemmarbeiten
  • Gerüstbau
  • Trockenbau
  • sowie Baustrom und -wasser nebst erforderlicher Anschlüsse zur jeweiligen Verwendungsstelle.

9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von 18,00°C und stellt einen zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.

9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwenigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums.

9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.

9.8 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwaiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann.

9.9 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung etwaiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

10. Preise

10.1 Der Preisberechnung werden die vertraglich vereinbarten Preise zzgl, gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto) zu Grunde gelegt.

10.2 Der AN wird die vertraglich vereinbarten Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen.

10.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Energiekosten, der Ölpreis je Barrel, der Erdgaspreis je m³, die Lohn- und Lohnnebenkosten gem. der einschlägigen Tarifverträge für das Elektrohandwerk, die Sozialabgaben und/oder die Kosten durch Umweltauflagen erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der elektrowirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. bei Änderungen der Belastungen durch die EEG-Umlage). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Lohnkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. den Energiekosten, sind vom AN die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

10.4 Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenommen werden, wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind und innerhalb einer angemessenen Frist dem AG gegenüber angezeigt und nachgewiesen werden.

10.5 Liegt der neue Preis auf Grund des vorgenannten Preisanpassungsrechts des AN 15 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der AG zum Rücktritt berechtigt. Der AG kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises und Hinweis auf das bestehende Rücktrittsrecht geltend machen.

11. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

11.1 Der AG vergütet die mit dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

11.2 Zuschläge bei Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit:

  • ab der 8. Arbeitsstunde am Tag 25 %
  • ab der 10. Arbeitsstunde am Tag 50 %
  • für jede Nachtarbeitsstunde 50 %
  • an Sonntagen 70 %
  • an Feiertagen 100 %
  • an folgenden Feiertagen 150 %
    (1. Januar, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtsfeiertag)

11.3 Vorbereitungs- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

12. Zahlungsfristen, Zahlungsbedingungen

12.1 Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig.

12.2 Die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach Maßgabe des Baufortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung.

12.3 Der AG hat eine Anzahlung in Höhe von 5% der Auftragssumme zur Abdeckung der Planungsphase zu leisten, fällig bei Auftragserteilung.

12.4 Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

12.5 Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der AG die Zahlung innerhalb dieser Frist an den AN leistet. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, sodass der AG mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug gerät, soweit der AN seinen Zahlungsanspruch nicht wirksam abgetreten hat.

12.6 Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB zu verlangen.

12.7 Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig

12.8 Bei vereinbarten Teilleistungen und/oder Teillieferungen steht dem Verwender das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.

12.9 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist (eine Frist von 10 Tagen gilt als angemessen) für die Erbringung dieser Leistung ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB insbesondere wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, entbehrlich.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Der AN behält sich das Eigentum an allen eingebauten Elektroanlagen nebst Zubehör vor („Vorbehaltsware“), bis alle Forderungen des AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen (gesicherte Forderungen) beglichen sind, soweit für Teile hiervon, nicht bereits eine Abschlagszahlung geleistet wurde. Dies gilt auch für einen Saldo zugunsten des AN, wenn einzelne oder alle Forderungen vom AN in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

13.2 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.

13.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Rechnungsbetrages, ist der AN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Sachen auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der AN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Sachen heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der AG den fälligen Rechnungsbetrag nicht, darf der AN diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

13.4 Bei vom AG verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt. Der AG ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten, als auch die anfallenden Ausbaukosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch den AN liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der AN ist bei Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Werterlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die der AG dem AN aus der Geschäftsbeziehung schuldet.

13.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des AN um mehr als 15%, wird der AG auf Verlangen des AN Sicherheiten nach Wahl des AN freigeben.

14. Aufrechnungsverbot

Ein Aufrechnungsverbot des AG besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 215 BGB (Aufrechnung mit Vergütungsforderungen) bleibt unberührt.

15. Abnahme/Gefahrübergang

15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme.

15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen (Abnahmefiktion), soweit der AN den AG gemeinsam mit der Aufforderung zur Abnahme auf diese Abnahmefiktion und deren Folgen, insbesondere die Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung im Rahmen eines Bauvertrages (§ 650g BGB), schriftlich oder in Textform hingewiesen hat

15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen.

15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annahmeverzug befindet. In diesem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über.

16. Kündigung

16.1 Kündigt der AG den Vertrag, ohne dass der AN dies zu vertreten hat (§ 648 BGB), ist dieser berechtigt, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen (Vergütung nebst zusätzlich vereinbarte Leistungen) abzurechnen und darüber hinaus als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftskosten und den entgangenen Gewinn eine Pauschale in Höhe von 15 % der, auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden, Vergütung zu verlangen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die sonstigen Aufwendungen und der entgangene Gewinn nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden bzw. entgangen sind.

16.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.

16.3 Das Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt. Weitere Informationen sind der untenstehenden Widerrufsbelehrung des AN zu entnehmen.

17. Gewährleistung

17.1 Soweit die Leistung trotz größter Sorgfalt einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der AN, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl zunächst nur nachbessern oder Ersatz liefern. Die Nacherfüllung ist nach erfolglosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Frist, innerhalb derer der AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, fehlgeschlagen.

17.2 Die Nacherfüllung gilt in den Fällen des Unvermögens zur Fehlerbeseitigung, der Unzumutbarkeit, der unberechtigten Verweigerung und der ungebührenden Verzögerung als erfolglos und mithin fehlgeschlagen.

17.3 Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Der AG darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen.

17.4 Mängelansprüche und eine sich daraus ergebende Haftung des AN sind insbesondere ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf

  • fehlerhaftem Material,
  • fehlerhafter Konstruktion,
  • mangelhafter Ausführung
  • fehlerhaften Herstellungsstoffen
  • oder soweit geschuldet, mangelhafter Bedienungsanleitung beruhen.

17.5 Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen bei

  • nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
  • nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
  • fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrübergang und deren Folgen,
  • übermäßiger Beanspruchung und den daraus entstehenden Folgen,
  • chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrolytischen Einflüsse, die nicht der Leistungsbeschreibung oder der jeweils spezifischen Systemübersicht oder den herstellerseits
  • vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen und deren Folgen,
  • nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und
  • bei vom AG oder von Dritten unsachgemäßen Änderungen, Nachbesserungen oder Instandhaltungsarbeiten oder Erweiterung und Verlegung der Gefahrenmeldeanlage sowie
  • bei einem Bedienungsfehler des AN oder eines Dritten und den daraus entstehenden Folgen,

es sei denn der AG weist nach, dass die jeweilige Handlung und/oder der jeweilige Fehler in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Mangel steht.

17.6 Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder eine Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

17.7 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, da es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche fällt, ist der AN berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen insbesondere für An- und Abfahrt, Stundenlohn und Material vom AG ersetzt zu verlangen.

17.8 Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schrift- oder Textform. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

17.9 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß

  • §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke),
  • § 478 (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbrauchern als Endabnehmer),
  • § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel),
  • § 1 ProdhaftG,
  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
  • bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den AN und seiner Erfüllungsgehilfen sowie
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB),
  • Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

längere Fristen vorschreibt.

17.10 Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

17.11 Weitergehende Ansprüche des AG wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 20.

18. Mängelhaftung bei Software

18.1 Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.

18.2 Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat.

18.3 Der AN haftet nicht für Softwaremängel, die darauf beruhen, dass die Programmfunktionen nicht den Anforderungen und Wünschen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, wenn er sich nicht über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert hat. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG, soweit er die Software vor deren Einsatz nicht gründlich auf Mängel und auf die Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration getestet hat. Werden Programme für auftraggebereigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.

18.4 Es ist schließlich zu beachten, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist. Daher stellt der AN Updates zur Verfügung, wenn diese für den Erhalt der Vertragsgemäßheit erforderlich sind. Hierzu zählen Sicherheitsupdates, funktionserhaltende Updates zur Fehlerbehebung und Upgrades zur Funktionserweiterung. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.

18.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten richtet sich außerhalb der in den Ziff. 18.2. und 18.3. genannten Umständen nach den Regelungen in Ziff. 17.

19. Force-Majeure-Klausel

19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

19.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann.

19.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei

  • Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mobilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen;
  • Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen;
  • Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
  • Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördliche Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Gesetzen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen;
  • Energie- und Rohstoffknappheit;
  • allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Besetzung von Gebäuden
  • Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infektionskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon;
  • Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;
  • längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthindernisse und
  • alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind.

19.4 Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen.

19.5 Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft unmöglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfänglich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benachrichtigung der jeweils anderen Partei, innerhalb einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraussetzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet.

19.6 In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

19.7 Soweit die Behinderung nur vorrübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG benachrichtigen. Der AN ist berechtigt seine Leistung, ab dem Tag des Zugangs der Information über die Behinderung gem. Ziff. 19.4 bis zum Zugang der Benachrichtigung über den Wegfall der Behinderung, hinauszuschieben.

19.8 Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Ziff. 19.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufenen ist. Der AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten.

19.9 Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begrenzen.

19.10 Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff.19.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflichtet.

20. Haftung

20.1 Der AN haftet nicht für Ansprüche des AG auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.

20.2 Der AN übernimmt insbesondere keine Haftung

  • für Schäden aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen und/oder ähnlichen Versorgungsleitungen sowie zur Gebäudestatik
  • für die vom AN nicht verschaffte Baufreiheit und einen dadurch entstehenden Verzug
  • für Fehlfunktionen von Soft- und Hardwarekomponenten von Drittanbietern,
  • bei Stromausfällen
  • Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber
  • Störungen beim jeweiligen Leitungsanbieter
  • Störungen, die im Risikobereich anderer Netzanbieter liegen,
  • für Schäden oder Nachteile auf Grund mangelnder Einhaltung der Sicherheitsstandards für die IT-Infrastruktur, insbesondere der Server- und Netzwerksicherheit sowie die Aktualisierung einzelner Netzwerkelemente,
  • für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt gem. Ziff. 19.3 beruhen und für alle sonstigen Ereignisse, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind.

20.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gem. Ziff. 20.1 und 20.2. gelten nicht für die Haftung des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen

für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart ist, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten).

20.4 Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

20.5 Die Haftung des AN für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

20.6 Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des AN ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

20.7 Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff. 20.1 bis 20.5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Nachunternehmern des AN.

20.8 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

21. Zugangsfiktion

Sämtliche Erklärungen des AN gegenüber dem AG gelten ab zwei Werktagen nach Absendung als zugegangen, soweit es sich nicht um Erklärungen von besonderer Bedeutung handelt, insbesondere Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder sonstige Erklärungen, die einen gewissen Nachteil für den AG bürgen.

22. Non-Disclosure-Agreement

22.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.

22.2 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne von Ziff. 1 bedeutet alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit der informierenden Partei oder mit ihr gesellschaftlich gem. § 15 AktG verbundener Unternehmen betreffende Informationen, (einschließlich Daten und Aufzeichnungen) und geheimes Know-How, d.h. identifizierbare Erkenntnisse, an denen ein ausdrücklich oder konkludent verlautbartes Geheimhaltungsinteresse besteht, die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich, objektiv individualisierbar sind und einen kommerziellen Wert besitzen, die eine Partei (nachfolgend „überlassene Partei“ genannt) der anderen Partei (nachfolgend „informierte Partei“ genannt) im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung überlässt, vorausgesetzt:

  • dass diese, wenn schriftlich oder elektronisch überlassen, als vertrauliche Informationen gekennzeichnet sind, als solche beschreiben oder in einer anderen Weise als solche für die empfangende Partei eindeutig erkennbar sind oder
  • dass diese, wenn mündlich oder visuell überlassen, bei der Überlassung von der überlassenden Partei als vertrauliche Informationen deklariert sind und nachfolgend schriftlich oder in Textform von ihr gegenüber der informierten Partei zusammengefasst werden. Diese Zusammenfassung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Überlassung an die informierte Partei mit der Kennzeichnung „vertrauliche Informationen“ zu übermitteln, wobei der Zugang maßgeblich ist.

22.3 Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen ist die Information, wenn:

  • sie zum Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt ist oder vom Informationsgeber veröffentlicht ist;
  • sie zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehört;
  • sie der konkret empfangenden Partei individuell bekannt ist. Die Parteien weder einander über solche vorherige individuelle Kenntnis schriftlich oder per E-Mail binnen 14 Kalendertagen nach Empfang der vertraulichen Information als Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Ausnahme informieren; anderenfalls ist die betreffende Partei nicht mehr berechtigt, sich auf diesen Ausnahmetatbestand zu berufen;
  • sie allgemein bekannt wird, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei schuldhaft hierzu beigetragen hat;
  • sie entsprechend gesetzlich zwingender Vorschriften oder behördlicher Anordnung offenbart werden muss;
  • deren Offenbarung gegenüber Dritten zur Umsetzung der vertraglichen Vereinbarung zwingend erforderlich ist, soweit diese entsprechend den Vorgaben dieser Geheimhaltungsvereinbarung (bei Arbeitnehmern soweit arbeitsrechtlich zulässig) entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

23. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

23.1 Die Angebote und Planungsunterlagen des AN sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt, noch weitergegeben werden. Dem AG ist insbesondere nicht gestattet, im Rahmen von Angeboten erhaltene Informationen, soweit diese nicht allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten zugänglich zu machen. Für alle in diesem Zusammenhang überlassenen Unterlagen, insbesondere Konzepte, Dokumentationen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der AG zur Schadenersatzleistung verpflichtet.

23.2 Die vom Verwender zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der AG verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur für die im Vertrag vereinbarte Verwendung einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne die Einwilligung des Verwenders weder zu vervielfältigen, noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadensersatzleistung verpflichtet.

24. Datenschutz

24.1 Die Parteien beachten die Vorschriften der EU-Datenschutz-grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

24.2 Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem AG verwendet, soweit dieser dem nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO widerspricht.

24.3 Im Falle, dass die vom AN zu errichtende sicherheitstechnische Anlage geeignet oder dazu bestimmt ist, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, so trägt der AG die alleinige Verantwortung für die datenschutzkonforme Konfiguration und den datenschutzkonformen Betrieb dieser Anlage. Diesbezügliche Beratungsleistungen des AN sind unverbindlich und ersetzen nicht die auf Seiten des AG gebotenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen, wie etwa die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO. Auch die zur Sicherheit der Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen (z.B. Datenschutz durch Technikgestaltung bzw. durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) sind vom AG zu verantworten, auch wenn sich der AN darum bemüht, dass die in Abstimmung mit dem AG konzipierte Anlage zum Zeitpunkt der Übergabe den allgemeinen Grundsätzen des Art. 25 DSGVO entspricht.

24.4 Verarbeitet der AN im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des AG, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung sind in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt gem. § 28 DSGVO.

25. IT-Sicherheit

Die Parteien beachten im Rahmen der Errichtung der sicherheitstechnischen Anlage die Belange der IT-Sicherheit, insbesondere beim Zugriff auf Konfigurationseinstellungen des Systems und/oder des Servers und/oder des Netzwerks oder bei vorübergehenden Änderungen an solchen Einstellungen zur Leistungserbringung. Sie verpflichten sich, den jeweils anderen Vertragspartner über erkannte Sicherheitslücken und/oder entdeckte Schadprogramme und Angriffe auf die vertragsgegenständlichen sicherheitstechnischen Anlagen und der dazu gehörigen Hardware- und Softwarekomponenten unverzüglich zu informieren und gemeinsam Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

26. Rechtswahl

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und den AN aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

27. Gerichtsstand

27.1 Hat der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Geschäftssitz des AN befindet, als nicht-ausschließlicher Gerichtsstand zuständig.

27.2 Soweit der AG seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss außerhalb von der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des AG im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist als Gerichtsstand für Klagen gegen den AN das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk sich der Geschäftssitz des AN befindet.

27.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände der Zivilprozessordnung.

27.4 Ausschließliche Gerichtsstände, insbesondere für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.

28. Streitschlichtung

28.1 Der AN ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

28.2 Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle nach Entstehen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG). Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist im Fall der Zustimmung die
Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e.V.“
Gohliser Str. 6, 04105 Leipzig
Telefon: +49 (0) 34156116370
E-Mail: kontakt@streitbeilegungsstelle.org
Website: https://www.streitbeilegungsstelle.org

29. Schiedsgerichtsabrede

29.1 Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwischen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Vertrages und dieser Schiedsklausel, die Wahl zwischen dem ordentlichen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrichter, die endgültig entscheiden.

29.2 Bei Wahl des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes:

29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden.

29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten.

29.2.3 Schiedsgerichtsort und -Stand ist Schwedt., Bundesrepublik Deutschland.

29.2.4 Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand gemäß Ziffer 26.

30. Text- oder Schriftform

30.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle vertraglichen Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Text- oder Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Text- oder Schriftform.

30.2 Der Vorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB) in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

31. Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

31.1 Änderung einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im notwendigen Umfang u.a. zur Anpassung der jeweiligen Klausel an Gesetzesvorgaben, Rechtsprechungsänderungen, Beseitigung von Auslegungszweifeln sowie an die Änderungen der Marktverhältnisse der hiesigen Branche zulässig, soweit dadurch keine Änderung der jeweiligen vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten erfolgen.

31.2 Entsprechende Änderungen werden dem AG spätestens zwei Monate vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich oder in Textform zur Kenntnis gereicht.

31.3 Der AG kann dem Wirksamwerden der Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten ab Kenntniserlangung widersprechen, anderenfalls gilt das Schweigen auf die mitgeteilten Änderungen als Zustimmung (Erklärungsfiktion). Der AG wird vom AN zu Beginn der Frist, in der zu übermittelnden Änderungsmitteilung, auf diese Erklärungsfiktion besonders hingewiesen.

32. Salvatorische Klausel

32.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 1 BGB).

32.2 Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt, soweit nicht die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt (§ 306 Abs. 3 BGB).